In unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie über einen aktuellen Fall informieren.
Unser Mandant ist bei der VPV Versicherung versichert mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wir haben den Anspruch auf die monatliche Berufsunfähigkeitsrente dort für ihn geltend gemacht.
Die VPV Versicherung hat sodann ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Prüfung des Bestehens der Erkrankung und des etwaigen Umfangs der krankheitsbedingten Einschränkungen eingeholt.
Dieses bei Herrn Dr. med. Robert Karwasz in Castrop-Rauxel
Darin heißt es in Auszügen:
Der Untersuchte kann die beruflichen Teiltätigkeiten im Umfang bis zu 7 Stunden täglich ausführen.
Unser Mandant hat sich durch das Gutachten jedoch nicht abschrecken lassen.
Wir haben für ihn Klage eingereicht und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der gerichtlicher Gutachter führte unter anderem folgendes aus:
Herr L. ist seit dem September 2021 bedingungsgemäß ununterbrochen für mindestens sechs Monate berufsunfähig…
Auffällig ist jedoch eine Diskrepanz der Untersuchungsbefunde und der sozialmedizinischen Einschätzung in dem Gutachten von Herrn Dr. med. Robert Karwasz im Vergleich zu dem hiesigen Gutachten und im Vergleich zu sämtlichen anderen auswärtigen Voruntersuchungen.
So konnte Herr Karwasz keine Visumsminderung feststellen, er sah keinen sensiblen Querschnitt, das Uhthoff-Phänomen und das Fatigue-Syndrom werden in dem Gutachten nicht berücksichtigt…
Allerdings ergeben sich bei Herrn Karwasz
Hinweise auf eine verminderte Leistung-oder Anstrengungsbereitschaft, die in der neuropsychologischen Untersuchung während der teilstationären Rehabilitation nicht gefunden wurden.
Dagegen wurde während der teilstationären Rehabilitation die Diagnose eines deutlichen und chronischen Fatigue-Syndroms gestellt…
Lassen auch Sie sich daher nicht abschrecken, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer ein Gutachten eingeholt und sich darauf beruft, um den Anspruch abzulehnen.
Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.
Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen erhalten Sie sämtliche unserer Kontaktdaten auch unter www.rechtsanwaelte-werne.de.